Keine Hundesteuer fuer Welpen

Gericht verwirft Steuerbescheid von Ortsgemeinde
Ein Hundebesitzer, der seine Tiere ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken haelt, muss keine oertliche Hundesteuer bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem veroeffentlichten Urteil.

Es gab damit einer Hundezuechterin Recht, die gegen einen Steuerbescheid einer Ortsgemeinde im Kreis Vulkaneifel geklagt hatte. Zur Urteilsbegruendung hiess es oertliche Aufwandssteuer duerfe die Hundesteuer nur bei einer Hundehaltung aus Liebhaberei erhoben werden. Ein Aufwand, der dafuer erbracht werde, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, duerfe hingegen nicht besteuert werden.

Massgeblich fuer die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung und die Absicht, Gewinn zu erzielen. Dies sahen die Richter im Falle der Klaegerin als gegeben an, da sie gezuechtet Welpen verkaufte.

Zudem sei von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkuenfte als gewerb1iche Einkuenfte behandelt wuerden. Diese Umstaende spraechen insgesamt fuer die Annahme eines Gewerbebetriebes, so das Verwaltungsgericht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden (Aktz.: 2K976/07.TR).

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